FlexStrom unterliegt vor Gericht
Von: Deian I.Die Klage des Stromanbieters FlexStrom gegen die Kenntlichmachung der Tarifdetails wurde vom Heidelberger Landgericht mit Hinweis auf die AGB von dem Stromversorger abgewiesen.
Grund für die Klage war die Benennung einer Prämie: Zahlreiche der FlexStrom-Tarife enthalten auch heute noch einen Bonus für Neukunden, der von dem Versorger am Ende des ersten Vertragsjahres an den Kunden auszahlt. Diese Vergünstigung beförderte die Angebote des Stromanbieters im Stromvergleich auf die vordere Plätze. FlexStrom konnte mit dieser Methode rund 400.000 Kunden gewinnen. Nachdem der Versorger zum Beginn des zweiten Vertragsjahres eine Strompreiserhöhung ankündigte, reichten viele Verbraucher zum Ablauf der ersten zwölf Monate eine Kündigung beim Stromversorger ein.
Die Stromkunden, die nach einem Jahr wegen der Preissteigerung den Anbieter wechselten, erhielten gleichzeitig nicht den versprochenen Neukundenbonus. Der Bonus wurde fortan als "Treuebonus" geführt. Dies führte dazu, dass der Anbieter in der Ergebnisliste drastisch an Plätze verlierte. Dagegen klagte der Stromversorger und verwies auf die eigene AGB. Diese enthält angeblich eine Klausel, welche die Verweigerung der Bonusauszahlung rechtfertigte. Die Richter sehen dies anders, ihrer Meinung nach unterstütze sie eher die Position der Verbraucher. FlexStrom hat gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt.
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