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25. February 2010, 12:38 Uhr Alter: 2 Jahre

Wärmedämmung darf nicht über das eigene Grundstück ragen

Von: Deian I.

Sollten ihr Haus an der Grenze zum Nachbargrundstück stehen, dürfen sie das Haus nicht so dämmen, dass die Fassade anschließend auf das Grundstück des Nachbarn ragt. Für Hausbesitzer die auf engen Grundstücken im Zentrum wohnen könnte dies ein großes Problem werden.

 

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe erteilte das entsprechende Urteil, welches die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hinweist (AZ: 6 U 121/09). Nach dem Gesetz muss der betroffene Nachbar auf sein Grundstück herausragende Dämmungen nicht akzeptieren und kann dagegen klagen. Das Gesetz verursacht jedoch Millionen Hausbesitzern in Deutschland ein Problem. Besonders in alten Orts- und Stadtkernen ist der Bau nahe oder auf der Grenze sehr typisch und gewöhnliches. In einzelnen Bundesländern ist die Überbauung bereits geregelt. Demnach dürfen Hausbesitzer mit Gesimsen, Fensterbänken oder anderen so genannten untergeordneten Bauteilen in den Luftraum des Nachbarn hineinbauen. Natürlich müssen die Bauteile dafür genehmigt werden. Nach Ansicht des Karlsruher Oberlandesgerichts gehört jedoch eine dicke Wärmeschicht nicht zu diesen Bauteilen und deshalb muss der Nachbar diese auch nicht akzeptieren.

 

Einige Bundesländer wie zum Beispiel Hessen arbeiten an neuen Regelungen für die Überschreitung der Grenzen mit Wärmedämmungen. Bis die Regelungen und Gesetze entstehen wird es Hausbesitzern empfohlen sich mit den Nachbarn zu einigen. Für die Überbaute Fläche kann der Nachbar eine Überbaurente oder eine Abfindung für die überbaute Fläche erhalten. Die Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich formuliert und ins Grundbuch eingetragen werden. So sind auch spätere Grundstückseigentümer an die Regeln gebunden.



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